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Unsere Satzung

§ 1 Name, Sitz und Wirtschaftsjahr

Der im Jahre 2003 gegründete Verein führt den Namen

„Jugendfördergemeinschaft Würzburg Süd-Reichenberg"

und hat seinen Sitz in Reichenberg. Er wurde auf Initiative der Vereine TSV Reichenberg e.V. und TSV Rottenbauer e.V. (= Stammvereine) gegründet. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach Eintragung im Vereinsregister den Zusatz:

„e. V."

Das Wirtschaftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Die „Jugendfördergemeinschaft Würzburg Süd-Reichenberg e. V." verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck und Ziel des Vereins ist die Pflege und Förderung des Juniorenfußballs.
Im Besonderen das Abhalten eines geordneten Trainings- und Spielbetriebs, die Übungsleiterausbildung, die Teilnahme an Verbandsspielen der Junioren, sowie das Heranführen der Jugendlichen an den Breiten- und Leistungssport.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel, die der Verein erwirbt, werden gemeinnützigen Zwecken zugeführt.

§ 3 Vereinstätigkeit

Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Landessportverband e.V. und im Bayerischen
Fußballverband e.V. Die Verbandssatzungen und Ordnungen werden anerkannt.

§ 4 Mitgliedschaft

a)       Mitglied der Jugendfördergemeinschaft kann jede juristische Person, hier 2 oder mehrere Stammvereine,

b)       Die juristischen Personen werden von der Vorstandschaft des Stammvereins vertreten.

c)       Natürliche Personen sind ausschließlich Mitglieder eines Stammvereins.

§5 Aufnahme

a)       Jede juristische Person, die als Mitglied in den Verein aufgenommen werden soll, stellt einen schriftlichen Antrag.

b)       Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist unanfechtbar.

§ 6 Beiträge

Die Mitglieder haben einen jährlichen, jeweils vorauszahlbaren Beitrag zu Beginn eines Kalenderjahres zu entrichten. Die Höhe und die Einhebung der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:   Durch Kündigung Durch AuflösungDurch Wegfall des Spielrechts Durch Ausschluss

Die Kündigung ist nur bis Ende eines Kalenderjahres zum 30.06. des Folgejahres möglich. Die Kündigung muss schriftlich dem Verein gegenüber erklärt werden. Fällige Beiträge sind zu entrichten und können im Rechtswege beigetrieben werden. Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Das ausgeschlossene Mitglied hat jedoch die Möglichkeit in einer Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss entscheiden zu lassen.

§ 8 Die Organe des Vereins sind:

1.)     Der Vorstand

2.)     Die Mitgliederversammlung

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand gern. § 26 BGB besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassier
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende. Der Vorstand wird jährlich von der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 10 Vereinsmittel

Die Einnahmen der Jugendfördergemeinschaft setzen sich zusammen aus Zuwendungen der Stammvereine, Mitgliedsbeiträgen, Spenden, sowie Jugendfördermittel. Die Jugendfördergemeinschaft erhält von den Stammvereinen in gleichem Umfang jährlich Zuwendungen zur Erfüllung seiner Aufgaben. Die Höhe der Zuwendungen werden von den Vorständen der Stammvereine auf Antrag der Jugendfördergemeinschaft vor Beginn des Geschäftsjahres gemeinsam festgelegt. Die Mittel können nur nach Bedarf abgerufen werden.
Die Mittel der Jugendfördergemeinschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.

§ 11 Rechnungsprüfung

Die Rechnungsprüfung wird von den in der Mitgliederversammlung der Stammvereine gewählten Revisoren durchgeführt. Die Revisoren überprüfen die Kassen- und Buchführung der Jugendfördergemeinschaft erstellen einen Prüfungsbericht und tragen diesen der Mitgliederversammlung vor. Der Rechenschaftsbericht des Vorstands muss in der Mitgliederversammlung der Stammvereine vorgelegt und bestätigt werden.

§ 12 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird jährlich einmal vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen. Termin, Ort und Tagesordnung werden spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstag durch Aushang im Vereinskasten bekanntgegeben. Beschlüsse und Wahlergebnisse sind schriftlich niederzulegen. Sie werden vom
Protokollführer und vom Versammlungsleiter unterzeichnet.

§ 13 Auflösung

Bei weniger als 2 Stammvereinen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, ist die Jugendfördergemeinschaft aufzulösen. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung der Jugendfördergemeinschaft fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die Stammvereine, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden haben.

§ 14 Satzungsänderungen

Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.

§ 13 Haftung

Der Jugendförderverein übernimmt keine Verantwortung für Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sportes erleiden.

§ 14 Die vorstehende Satzung wurde beschlossen am 02. Mai 2003.
Sie wurde geändert am 06. Mai 2005.
Sie tritt sofort in Kraft.

   

Wer ist online  

Aktuell sind 8 Gäste und keine Mitglieder online

   
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